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Rohna*Wetzdorf*

Gemeinde Nr.: 16 076 088/ Ortsbrandmeister Dirk Weber

 

Neuwahl des Ortsbrandmeisters der freiwilligen Feuerwehr Harth - Pöllnitz

Gemäß § 15 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz ist der Ortsbrandmeister als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr durch die Mitglieder der Einsatzgruppen zu wählen.

 

ThürBKG § 15 Leitung der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr hat in Gemeinden ohne hauptamtliche Angehörige der Feuerwehr der Ortsbrandmeister. In größeren Gemeinden mit mehreren selbständigen Freiwilligen Feuerwehren, deren Leitung Wehrführern obliegt, gibt es nur einen Ortsbrandmeister, der unbeschadet der sonstigen Selbständigkeit der einzelnen Freiwilligen Feuerwehren deren Gesamtleiter ist. Das gilt auch im Falle des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden zu einer Gemeinde oder einem Brandschutzverband. Der Ortsbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, der Wehrführer von den aktiven Angehörigen der Orts- und Stadtteilfeuerwehr gewählt.

Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt.

Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Der Bürgermeister bestellt auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters Führer und Unterführer

(3) Die ehrenamtlichen Ortsbrandmeister und die Wehrführer sowie ihre Stellvertreter sollen zu Ehrenbeamten ernannt werden.

(4) Der Ortsbrandmeister ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich. Er hat den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Der Ortsbrandmeister ist für den persönlichen Schutz der im Brand- und Katastrophenfall eingesetzten Personen verantwortlich.

(5) Die Gemeinde kann aus wichtigem Grund

1. den ehrenamtlichen Ortsbrandmeister nach Anhörung der aktiven
    Feuerwehrangehörigen,

2. den Wehrführer nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen des Orts- oder
    Stadtteiles
    entlassen; für die Stellvertreter gilt diese Regelung entsprechend.
    Der Bürgermeister kann die Führer und Unterführer nach Anhörung des
    Ortsbrandmeisters von ihrer Funktion entbinden.

(6) In Städten ohne hauptamtliche Angehörige der Feuerwehr führt der Ortsbrandmeister
     die Bezeichnung Stadtbrandinspektor. Im übrigen sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend
     anzuwenden.

(7) In Gemeinden mit hauptamtlichen Angehörigen der Feuerwehr hat deren Leiter die
      Leitung der gemeindlichen Feuerwehren im Gemeindegebiet. Die aktiven Angehörigen
      der Freiwilligen Feuerwehren wählen einen Vertreter, der ihre Belange gegenüber der
      Gemeinde und dem Leiter des Brandschutzamtes vertritt.

Er soll zum Ehrenbeamten ernannt werden. Er trägt die Amtsbezeichnung Stadtbrand-inspektor.

Die Wahl des amtierenden Ortsbrandmeisters fand am 22. 04. 2004 statt.
Die Neuwahl fand am 27. 09. 2009 statt.

Ortsbrandmeister: Dirk Weber

Telefon: 036603 / 4 28 21/ 0162- 8 29 57 96

Telefax: 036603 / 2 53 50

e-mail: weber-friessnitz@gmx.de